

Um Lohnabrechnungen in Deutschland künftig ohne Papierbescheinigungen zu ermöglichen, verpflichtet der Gesetzgeber die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen ab dem 01. Januar 2024 ff. die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung sowie den steuerlich als Sonderausgabe absetzbaren Teil dieser Beträge den Finanzbehörden im Voraus (20.11.23) elektronisch zu übermitteln. Die Behörde stellt dann dem Arbeitgeber/Dienstherrn die notwendigen Daten zur Verfügung.
Ihre Vorteile
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steuerfreie Arbeitsgeberzuschüsse
Arbeitgeber erhalten den Nachweis in welchem Umfang sie sich an den Aufwendungen beteiligen können
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Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben werden berücksichtigt
übermittelte Beträge können das mtl. Netto erhöhen
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weniger Papier
durch die direkte Übermittlung entfallen entsprechende Papierbescheinigungen
So funktioniert´s
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Sie müssen nichts weiter unternehmen. Wir werden die betreffenden Beträge automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln und Ihnen anschließend eine entsprechende Dokumentation zukommen lassen.
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Transparenz in Ihrem Kundenportal – Mitteilungen zu übermittelten Beträgen sind im Rahmen Ihres Kundenportals ersichtlich, und Sie haben jederzeit Zugriff auf verschiedene digitale Services. Nachfolgend finden Sie die Möglichkeit zur Erstregistrierung.
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die digitale Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) reduziert Papier. Lassen Sie sich Post von uns auch digital zustellen! Erteilen Sie uns dazu bitte Ihre Einwilligung in den digitalen Postversand im Menü → persönliche Daten/mein Profil → digitalen Postversand aktivieren.
Ab Juli 2023 finden Sie an dieser Stelle einen direkten Link auf den Bereich in Ihrem Kundenportal, wo Sie im Bedarfsfall einen Widerspruch erfassen können.
Übermittlung: gesetzliche Anforderungen, betroffene Personengruppen, Meldepflichten, Inhalt der Meldung
Zukünftig müssen die Versicherungen die zuschuss- und vorsorgefähigen Beiträge der privaten Krankenvoll- und der Pflegeversicherung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, damit dieses dem Arbeitgeber/Dienstherrn die relevanten Werte für die monatliche Gehalts-/Lohnabrechnung zur Zahlung ggf. steuerfreier Zuschüsse und einer Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen/Sonderausgaben zur Verfügung stellen kann.
Mitteilungspflichtige Stellen sind Versicherungsunternehmen, welche private Kranken- und Pflegeversicherungen, für die die Voraussetzungen für steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 62 EStG vorliegen oder die i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG Sonderausgaben sind, anbieten. Dazu zählen insbesondere Versicherungsunternehmen, welche private Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherungen anbieten.
Grundsätzlich sind die Beiträge für Krankheitskostenvollversicherungen und Pflegepflichtversicherungen zu übermitteln. Zusätzlich sind auch Beiträge zu Zusatzversicherungen wie z.B. Krankenhaustagegeldversicherungen, welche in Kombination mit einer Krankheitskostenvollversicherung zuschussfähig nach § 3 Nr. 62 EStG sind, zu übermitteln. Hinsichtlich der Zuschussfähigkeit sind die Regelungen des § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI beachten. Danach sind die Beiträge unabhängig von im Vertrag vereinbarten Leistungserweiterungen zuschussfähig. Hinsichtlich der Datenübermittlung müssen entsprechende Leistungserweiterungen daher nicht gesondert geprüft werden.
Es müssen zwei Arten von Beiträgen übermittelt werden. Zum einen müssen Beiträge übermittelt werden, welche die Voraussetzungen für die Gewährung eines steuerfreien Zuschusses nach § 3 Nr. 62 EStG erfüllen und zum anderen müssen Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG übermittelt werden. Bei der Übermittlung muss dabei in Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung unterschieden werden.
Die Übermittlung der Beiträge ist nicht vom persönlichen Status des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abhängig. Es ist also nicht relevant, ob die Person Arbeitnehmer, Beamter oder Selbstständiger ist. Es kommt bei der Übermittlung lediglich auf die Art der Beiträge an.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung machen dürfen.
Das persönliche Lebensalter eines Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person ist hinsichtlich der Datenübermittlung an das BZSt nicht relevant. Die Datenübermittlung ist daher ohne Berücksichtigung des Lebensalters durchzuführen.
Geburtsdatum und SteuerID werden benötigt, um dem Bundeszentralamt für Steuern eine eindeutige und zweifelsfreie Identifikation ihrer Person sowie der betroffenen mitversicherten Personen zu ermöglichen und die überlieferten Daten einwandfrei einer Person zuzuordnen zu können. Denn eine Verwechslung z.B. aufgrund von Namensgleichheiten und eine daraus resultierende falsche Zuordnung der Datensätze muss vermieden werden.
Bis zum 20.11. des laufenden Jahres muss die Übermittlung der geplanten Beiträge für das Folgejahr erfolgen. Bis max. zum 20.11.23 werden dieses Jahrs erstmals über dieses neue Verfahren die geplanten Beträge/Beiträge für 2024 übermittelt.
Wir informieren Sie nach einer erfolgreichen Datenübermittlung, welche steuerlich relevanten Daten übermittelt wurden. Das umfasst insbesondere die übermittelten Beitragswerte und die dazugehörigen Zeiträume. Dokumentationen zu übermittelten Beträgen sind im Rahmen Ihres Kundenportals ersichtlich.
Der Gesetzgeber möchte durch die digitale Datenübermittlung bisherige Papierbescheinigungen ablösen. Diese sind entsprechend zukünftig nicht mehr vorgesehen.
Widerspruchsrecht: Teil- und Komplettwiderspruch, Auswirkungen/Konsequenzen
Sie können der Übermittlung komplett oder auch nur in Teilen (z.B. nur für bestimmte versicherte Personen) widersprechen.
Bitte beachten Sie dann die genannten Folgen/Auswirkungen des Widerspruchs.
Wir werden für die vom Widerspruch betroffenen Daten keine Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern vornehmen. Je nach Inhalt des Widerspruchs ist dann ggf. der Arbeitgeberzuschuss steuerpflichtig und/oder die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge werden nicht oder nur zum Teil als Sonderausgabe von der Lohnsteuer abgezogen. Somit kann die Steuerbelastung zunächst einmal zu hoch sein. Eine Korrektur kann dann erst bei der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.
Für tiefergehende Fragen zum Steuerrecht wenden Sie sich bitte an das Finanzamt oder Ihren Steuerberater.
Entsprechend der rechtlichen Formulierungen steht das Widerspruchsrecht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Zur Ausübung dieses Rechtes kann sich der Versicherungsnehmer auch anderen Personen bedienen und diese bevollmächtigen. Außerdem können gesetzlich vertretungsbefugte Personen des Versicherungsnehmers das Widerspruchsrecht wahrnehmen.